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First-Level Support bei DEMANDO: Hans-Jürgen Müller

Hans-Jürgen Müller
IT Support

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Einleitung


1. Vertragspartner

1.1     Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) sind die DEMANDO GmbH, Europaallee 10, 67657 Kaiserslautern (nachfolgend: „Demando“) und der Auftraggeber, bzw. Kunde

1.2     Kunde und Vertragspartner von Demando im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB sein.

1.3     Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die differenzierte Verwendung verschiedener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter männlich/weiblich/divers.

2. Geltung der Vertrags- und Geschäftsbedingungen

2.1     Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen werden nur dann zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, wenn Demando dies vorab bestätigt. Dies gilt auch, wenn Demando abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen bzw. Erklärungen des Kunden beigefügt sind.

2.2     Diese AGB finden ferner Anwendung auf alle zukünftigen Bestellungen, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen der Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas Anderes.

 

B. Allgemeiner Teil: Vertragsgrundlagen


1. Vertragspartner

1.1     Der Vertrag zwischen den Parteien, mithin die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die jeweils geschuldeten Leistungen der Parteien (Vertragsgegenstand) setzen sich aus den folgenden Dokumenten zusammen:

a) diesen AGB;

b) dem Auftrag (inkl. dem zu Grunde liegenden Angebot und etwaigen Leistungsbeschreibungen = Leistungsbild).

1.2     In dem Auftrag (und den ggf. als Anlagen beigefügten Leistungsbeschreibungen) werden der Inhalt, Umfang und die Beschaffenheit der geschuldeten Lieferungen und Leistungen geregelt sowie das dem Vertrag zu Grunde liegende Mengengerüst. Daneben beinhaltet der Auftrag u. U. Vorgaben, Bedingungen und Details für den Einsatz der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie Details über Service Level (SLA) oder besondere Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. Nicht in dem Auftrag genannte Leistungen oder ausgenommene Leistungen (Leistungsabgrenzung), sind von Demando bis zur Beauftragung durch den Kunden (z. B. im Rahmen einer gewünschten Anpassung des Mengengerüstes) und deren Annahme durch Demando (Auftragsbestätigung) nicht geschuldet und vom Kunden nicht zu vergüten.

1.3     Im Falle von Widersprüchen zwischen den Angaben in den Aufträgen und diesen AGB, gehen die Regelungen in den Aufträgen vor.

1.4     Angebote von Demando sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie eine Bindungs- und Annahmefrist ausdrücklich enthalten oder das entsprechende Schreiben ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ gekennzeichnet ist.

1.5     Soweit die Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag

a) Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden oder

b) Zeitpunkt des auf dem Vertrag („Auftragsbestätigung“) genannten Vertragsbeginns oder

c) mit der Annahme des „verbindlichen Angebots“ von Demando durch den Kunden, spätestens jedoch,

d) mit Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Demando und der Entgegennahme durch den Kunden zu Stande.

1.6     Der Kunde hat mangels einer anderslautenden Vereinbarung oder sofern eine solche beratende Leistung nicht von Demando ausdrücklich in einem Auftrag geschuldet ist, vor Annahme eines Angebots oder der Erteilung eines Auftrages an Demando stets eigenverantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen den individuellen, technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechen.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1     Die Vertragsparteien hben sich über alle Umstände aus ihrer eigenen Sphäre (z. B. Weggang/Austausch von verantwortlichen Ansprechpartnern; gewünschte Anpassungen von Mengengerüsten) zu informieren, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen haben können. Hierzu zählt auch die Pflicht, frühzeitig auf mögliche Verzögerungen aufgrund von fehlenden oder unzureichenden personellen, technischen oder organisatorischen Ressourcen hinzuweisen.

2.2     Die Vertragsparteien werden - soweit für sie erkennbar - auf erforderliche Mitwirkungsleistungen des jeweils anderen hinweisen (z. B. fehlende KeyUser/Ansprechpartner/Projektverantwortliche) und dabei, soweit absehbar, die terminlichen und technischen Folgen fehlender oder unzureichender Mitwirkungsleistungen darlegen. Demando bleibt das Recht unbenommen, die Mehrkosten geltend zu machen, wenn und soweit aufgrund der unzureichenden Mitwirkungshandlungen der jeweils anderen Partei nachweislich ein finanzieller, personeller oder organisatorischer Mehraufwand entsteht. Hierauf wird Demando allerdings zuvor hinweisen.

2.3     Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird Demando von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie der Einhaltung der jeweiligen Service Level, Termine und Meilensteine befreit. Mehraufwand, der aufgrund der nicht ordnungsgemäß oder verzögerten Mitwirkungsleistung des Kunden entsteht, kann von Demando im Rahmen einer angemessenen Vergütung oder nach vereinbarten Stundensätzen geltend machen.

3. Vertragslaufzeiten und Kündigung

3.1     Die Laufzeit des jeweiligen Vertragsverhältnisses, einschließlich der Kündigungsfristen, werden im Auftrag geregelt.

3.2     Soweit im Auftrag nicht anderslautend geregelt, gilt für alle Verträge eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten und die Kündigungsfrist für das Vertragsverhältnis oder das jeweilige Leistungsbild beträgt zwölf (12) Wochen zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Jede Kündigung entfaltet im Zweifel nur Wirksamkeit hinsichtlich des jeweils benannten Vertragsverhältnisses, bzw. Auftrags. Wird das Vertragsverhältnis nicht fristgerecht gekündigt, verlängert es sich mangels einer anderslautenden Vereinbarung um jeweils weitere vierundzwanzig (24) Monate.

3.3     Das Recht der Vertragsparteien, Verträge bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe von § 314 BGB zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen mit mehr als 30 Tagen nach der zweiten Mahnung in Verzug ist oder

b) eine der Vertragsparteien (ggf. auch nach vorheriger Abmahnung) gegen elementare Pflichten des Vertrages in schwerwiegender Weise verstößt, das ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

3.4     Im Falle einer Kündigung oder der Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Abwicklungs- und Transferleistungen (nachvertragliche Unterstützung, Wissenstransfer, etc.), und die hierfür zu zahlende Vergütung, gesondert zu vereinbaren. Mangels einer solchen Vereinbarung (Exit-Konzept) schuldet Demando keine weiteren Abwicklungs- und Transferleistungen.

3.5     Alle Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

4. Vergütung

4.1     Gegenstand und Höhe der Zahlungen

a) Die Vergütung für alle von Demando zu erbringenden oder zu beschaffenden Leistungen, ist in den jeweiligen Aufträgen festgelegt. Soweit dort nicht anderslautendend vereinbart, erfolgt die Abrechnung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Planungs-, Evaluierungs-, Konzept-, sowie der Support- und Implementierungsleistungen monatlich nach Aufwand und auf Grundlage der Dokumentation der erbrachten Arbeiten („time-andmaterial“).

b) Kosten für beauftragte Leistungen Dritter (z. B. Lizenzgebühren, Beschaffung externer ITInfrastruktur) werden gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

c) Sofern ein Auftrag nach Aufwand vergütet wird, ist dem jeweiligen Auftrag eine Aufwandsschätzung beizufügen. Stellt Demando im Verlauf der Leistungserbringung fest, dass die Mengenansätze/Mengengerüste, beziehungsweise Volumen überschritten werden, wird Demando, sobald dies erkannt wurde und rechtzeitig vor der Überschreitung den Auftraggeber unter Mitteilung der konkreten Höhe der Überschreitung, einschließlich der Mehrkosten, darauf hinweisen. Die Überschreitung darf nur vorgenommen werden, wenn der Auftraggeber die Überschreitung freigibt. Das Zustimmungserfordernis gilt nur nicht im Falle von Überschreitungen in Höhe von höchstens 20 % des jeweiligen Auftrags.

d) Demando kann Abschlags- und Vorschussrechnungen für einzelne Leistungen verlangen, sofern im Auftrag oder Angebot vereinbart.

e) Demando kann Rechnungen und Zahlungserinnerungen auf elektronischem Weg stellen und übermitteln.

f) Alle Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2     Zahlungsziele und Zurückbehaltungsrechte

a) Zahlungsforderungen von Demando sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, Demando weist auf der Rechnung eine andere Zahlungsfrist aus oder es besteht hierüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien.

b) DEMANDO ist berechtigt, im Falle einer seitens des Kunden aufgrund Nichtzahlung veranlassten Mahnung eine angemessene Mahngebühr zu erheben. Dem Kunden bleibt in diesem Fall stets das Recht unbenommen, nachzuweisen, dass Demando kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.

c) Ist der Auftraggeber mit Vorschüssen, Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen in Verzug und leistet der Auftraggeber auch binnen einer daraufhin gesetzten weiteren Zahlungsfrist von mindestens vier (4) Wochen, nicht, ist Demando unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen zurückzuhalten, bzw. ganz oder teilweise einzustellen oder den Zugang zu sperren.

4.3    Preisanpassungen

Demando ist berechtigt, die Preise und Vergütungen für die Leistungsbilder zu erhöhen. Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (z.B. eines oder mehrerer Vorprodukte, Vorleistungen oder Fremdleistungen durch unsere Vorlieferanten), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Eine entsprechende automatische Preiserhöhung oder -ermäßigung kommt etwa bei einer Erhöhung bzw. Ermäßigung der Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten in Betracht; insbesondere jedoch auch bei einer Erhöhung und Ermäßigung der Rohstoffpreise oder Energiekosten, welche einen Großteil der Kosten der von Demando erbrachten Leistungen ausmachen.

5. Mängelrechte

5.1     Mängelgewährleistung durch Demando

a) Ist die vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist 12 Monate beträgt sowie unter Berücksichtigung von etwaigen Vereinbarungen über Performance, Stabilität und Verfügbarkeiten (nachfolgend: „Service Level Agreement“ oder „SLA“). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Demando und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

b) Für durch den Auftraggeber oder durch dessen Erfüllungsgehilfen vorgenommene eigenmächtige Änderungen und/oder Ergänzungen an den vertragsgegenständlichen Leistungen übernimmt Demando keine Gewährleistung (und Haftung). Ferner übernimmt Demando keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die durch Umstände eingetreten sind, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. durch unsachgemäße Installation, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedingung, Verseuchung mit Schadsoftware/-codes, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations- und Lagerbedingungen). Demando behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Kosten der Fehleranalyse und Fehlerbehebung dem Kunden in Rechnung zu stel-len, sofern der Kunde verkannt hat, dass der Mangel aus seiner Sphäre stammt. Gleiches gilt, wenn der Mangel durch den Auftraggeber selbst verursacht wurde.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Demando Mängel nach Entdeckung schriftlich (Anzeige im Ticketsystem oder per E-Mail) und unter detaillierter Beschreibung der Mangelerscheinung binnen einer angemessenen Frist anzuzeigen, sofern die Überwachung und Fehlersuche durch Demando nicht Bestandteil eines Auftrags und damit des Vertrages sind.

d) Wenn und soweit Leistungen abgenommen/freigegeben wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, der jeweiligen Abnahme/Freigabe und endet 12 Monate danach.

e) Demando kann die Mängelbeseitigung vor Ort oder (wenn möglich) remote durchführen.

f) Die im Auftrag enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen oder Leistungsangaben stellen keine (selbstständige) Garantie oder Beschaffenheitsgarantie dar.

5.2     Mängelgewährleistung durch Drittanbieter

a) Soweit für den Auftraggeber Leistungen über oder von Drittanbietern bereitgestellt werden, gelten für die Leistungen des Drittanbieters die Vereinbarungen zur Gewährleistung, die der Drittanbieter auf Grundlage seiner AGB und/oder Nutzungsbedingungen mit seinen Kunden trifft.

b) Soweit nicht anderslautend ausdrücklich vereinbart oder von einer gesonderten Herstellerund Anbieterzusage abgedeckt, übernimmt Demando darüber hinaus keine Gewährleistung, Garantie, Performance-Zusagen und Haftung von Lieferungen und Leistungen Dritter.

6. Haftung

6.1     Die Vertragsparteien haften einander stets und unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer übernommenen Garantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6.2     Eine Haftung der Vertragsparteien, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine schuldhafte Verletzung von elementaren Vertragspflichten handelt, mithin solchen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. In diesen Fällen ist die Haftung der Vertragsparteien der Höhe nach jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der summenmäßige Höchstbetrag bei einfacher Fahrlässigkeit beläuft sich für Demando jedoch mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf maximal zwei (2) Monatsnettoumsätze, die Demando mit dem jeweiligen Kunden erwirtschaftet hat, bezogen auf den Monat, in dem der Schaden eingetreten ist.

6.3     Eine weitergehende, über diesen Betrag hinausgehende Haftung der Vertragsparteien besteht nicht. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder für sonstige Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Vertragsparteien.

6.4     Die Haftung von Demando im Falle von Datenverlust oder Datenwiederherstellung ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt, und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger und sachgemäßer Datensicherung (zumindest halbtägliche Anfertigungen von Sicherungskopien) durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Dies gilt nicht, soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen ausdrücklich eine entsprechende Datensicherung in einem Auftrag durch Demando vorsehen.

6.5     Soweit für den Auftraggeber Leistungen direkt von Drittanbietern bezogen werden (z.B. SAP- oder Microsoft-Dienste), gelten für die Haftung und sonstige Vorschriften des Drittanbieters die Rechte des Drittanbieters. Zu diesen gehören sämtliche Vereinbarungen – insbesondere zur Gewährleistung und Haftung –, die der Drittanbieter auf Grundlage seiner AGB mit seinen Kunden trifft. Demando wird den Auftraggeber auf die Rechte des Drittanbieters in den Aufträgen hinweisen.

6.6     Demando ist nicht verantwortlich, falls Demando Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Umständen, die Demando nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. Demando kann insbesondere für die Verfügbarkeit von Energie oder Telekommunikationsdienstleistungen (Dritter) nicht garantieren. Dies gilt entsprechend auch, wenn Demando aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemien; Naturkatastrophen) nicht zu leisten in der Lage ist.

7. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

7.1     Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen betreffend die jeweils andere Partei (einschließlich verbundener Unternehmen, Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter der jeweiligen Partei), die ihnen im Zuge der Geschäfts- oder Vertragsbeziehung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu nutzen und als Geschäftsgeheimnis i. S. d. § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) anzuerkennen

7.2     Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen und dafür sorgen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeitern und Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies zur vertraglichen Nutzung erforderlich ist.

7.3     Etwaige darüber hinaus bereits zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung gelten fort.

8. Datenschutz und Datensicherheit

8.1     Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich in ihrem Organisationsbereich, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten vor unerlaubter Benutzung, Zugriff, Offenlegung, Änderung oder Vernichtung zu tref-fen und aufrechtzuerhalten.

8.2     Die Vertragsparteien schließen bei Bedarf eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO.

 

C. Besonderer Teil: Colocation, Hosting und Managed Services


1. Allgemeines

1.1     Diese besonderen Vertragsbedingungen gelten für das Leistungsbild „Colocation“, mithin die befristete Bereitstellung von IT-Infrastruktur (z. B. Stellplatzflächen, Racks und IaaS) im Rechenzentrum von Demando, sowie für das Leistungsbild „Hosting und managed services“, mithin die befristete Bereitstellung einer gehosteten und/oder dezentralen ITUmgebung für den Kunden in den Rechenzentren von Demando sowie die Erbringung von hiermit zusammenhängenden Services.

1.2     Inhalt, Umfang und Grenzen der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der bereitgestellten IT-Infrastruktur und der technischen Komponenten sowie die hierbei zu erbringenden (Support-)Leistungen und Übergabezeitpunkte, sind im Auftrag und in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.

2. Besondere Rechte und Pflichten im Bereich Colocation

2.1     Vom Kunden eingebrachte oder bereitgestellte IT-Infrastruktur müssen den gesetzlichen Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechen, zum Anschluss von Demando zugelassen sein und sich stets in einwandfreiem Zustand befinden, so dass von ihnen keine Beeinträchtigung für andere Geräte und Einrichtungen ausgehen. Der Kunde ist im Rahmen der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen auch für das Verhalten Dritter verantwortlich, die in seinem Auftrag tätig werden. Für jegliche Schäden, die durch eingebrachte oder bereitgestellte IT-Infrastruktur des Kunden entstehen oder Mitarbeiter des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde uneingeschränkt.

2.2     Der Kunde hat erkennbare Mängel oder Schäden an der Infrastruktur von Demando und seiner Einrichtung unverzüglich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen. Der Kunde hat die eigene IT-Infrastruktur für den Zeitraum des Vertrages zu versichern. Die Versicherungspolice ist Demando auf Verlangen vorzulegen.

2.3     Demando sind die zutrittsberechtigten Personen zu benennen und bei Änderungen der für den Zutritt befugten Personen unverzüglich zu informieren.

2.4     Der Kunde ist verpflichtet, die von Demando erhaltenen Zugangsberechtigungen und Passwörter streng geheim zu halten und vor unbefugter Nutzung durch Dritte zu schützen. Der Kunde hat Demando unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten diese Zugangsberechtigungen (z. B. Passwörter) bekannt werden.

2.5     Mit Ablauf des Vertrages hat der Kunde seine Einrichtung innerhalb von einer (1) Woche auf eigene Kosten abzubauen und zu entfernen sowie im Eigentum von Demando stehende und dem Kunden überlassene Gegenstände unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Kunden zurückzugeben.

3. Besondere Rechte und Pflichten im Bereich Hosting und managed services

3.1     Der Kunde ist verpflichtet, die IT-Umgebung und die damit verbundenen Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen, keine Daten und Inhalte einzustellen, zu nutzen oder zu speichern, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen sowie keine fremden Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu verletzen.

3.2     Demando ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Hosting-Umgebung durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Hierzu zählen insbesondere datenschutzrechtliche, urheberrechtliche oder sonstige Ansprüche Dritter, die mit der Nutzung verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von Demando.

3.3     Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten (insbesondere Benutzernamen und Passwörter) gegenüber unbefugten Dritten vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Der Kunde hat durch interne, geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

3.4     Bei einem hinreichenden Verdacht auf einen Verstoß gegen die Pflichten des Kunden in den vorgenannten Absätzen kann Demando bei Gefahr in Verzug bis zur Aufklärung den betroffenen Dienst vorübergehend sperren und/oder die betroffenen Daten sichern. Eine Pflicht zur Prüfung auf rechtswidrige Inhalte des Kunden besteht für Demando nicht. Die Sperrung ist in jedem Fall, sofern technisch möglich, mit vertretbarem Aufwand und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte und Dienste zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen, selbst die erforderlicheren Sicherungs- und Dokumentationsmaßnahmen, bzw. die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Sperrung des Dienstes führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs von Demando.

3.5     Sofern der Kunde auf den Servern und/oder der Hosting-Umgebung Nutzungsrechte für Software (Lizenzen) selbst verwaltet bzw. einrichtet oder verteilt, ist ausschließlich er zur korrekten Lizensierung verpflichtet. Die Einräumung von etwaigen Rechten zur Nutzung der IT-Infrastruktur, bzw. deren (Software-)Komponenten, erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung durch die jeweiligen Hersteller an den Kunden nach Maßgabe der Lizenzbestimmungen.

 

D. Schlussbestimmungen


1. Allgemeines

1.1     Demando ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen (1) eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

1.2     Demando ist – stets nach vorheriger Absprache und Freigabe durch den Auftraggeber - berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz zu benennen und beim erstmaligen Vertragsabschluss entsprechende Pressemitteilungen herauszugeben.

1.3     Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist durch Übersendung per Telefax gewahrt. Eine E-Mail oder Absprache über gemeinsame Kollaborationsplattformen genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

1.4    Dieser Vertrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen und Regelungen in den Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

1.5     Gerichtsstand ist Kaiserslautern.

2. Salvatorische Klausel

2.1     Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich aller hierauf Bezug genommenen Anlagen oder Bestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vertragsbedingungen nicht berührt

2.2     In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.

 

Stand: 12.07.2022

DEMANDO GmbH
Europaallee 10
67657 Kaiserslautern
Telefon: 0631 8001-6005
E-Mail: info@demando.de