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First-Level Support bei DEMANDO: Hans-Jürgen Müller

Hans-Jürgen Müller
IT Support

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1    Geltung der Geschäftsbedingungen

(1)     Die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) regeln alle Rechtsgeschäfte und Geschäftsbeziehungen zwischen der Demando GmbH (nachfolgend: Demando) und deren Lieferanten (nachfolgend: Verkäufer). Die AEB finden zudem nur Anwendung, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)     Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künf­tige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass Demando in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweist.  

(3)     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Demando erforderlich.

(4)     Von diesen AEB abweichende Vertragsbedingungen werden darüber hinaus nur dann zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und Demando, wenn Demando die­se schriftlich vorab bestätigt und schriftlich anerkannt hat. Dies gilt auch, wenn Demando abweichenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, die Angebots­auf­forderungen, Bestellungen bzw. Annahme­erklärungen des Kunden beigefügt sind oder Demando in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(5)     Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2    Zustandekommen von Verträgen

(1)     Bestellungen bedürfen stets der Schriftform und der rechtsgültigen Unterschrift von Demando.

(2)     Mündliche Nebenabreden zu einer Bestellung sind nur dann verbindlich, wenn und sobald sie schriftlich von Demando bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Bestellungen.

(3)     Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) sowie Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer Demando zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(4)     Der Verkäufer ist gehalten, Bestellungen von Demando innerhalb der bei der Bestellung angegebenen Frist durch rechtsgültige Unterschrift zu bestätigen. Wenn die Frist für die Bestätigung in der Bestellung nicht angegeben und auch anderweitig nicht vereinbart ist, sind die Bestellungen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

(5)     Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Demando.

§ 3    Preise und Zahlungsbedingungen

(1)     Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)     Sofern im Einzelfall zwischen Demando und dem Verkäufer nicht anderes vereinbart, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau, Installation) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf Verlangen von Demando zurückzunehmen.

(3)     Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn Demando innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Demando eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Demando nicht verantwortlich.

(4)     Demando schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt des Verzugs durch Demando gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.

(5)     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Demando in dem gesetzlichen Umfang zu. Demando ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Demando noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6)     Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 4    Lieferzeit und Lieferverzug

(1)     Die von Demando in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2)     Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, Demando  unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(3)     Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Demando – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5    Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1)     Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Demando nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Dies gilt auch für die Vergabe von Teilleistungen an Dritte.  

(2)     Der Verkäufer trägt stets das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Verkauf vorrätiger Ware).

(3)     Führt ein Dritter mit Zustimmungen von Demando Leistungen des Verkäufers durch, trägt der Verkäufer dafür Sorge, dass dieser die erforderlichen Leistungen fachgerecht und gemäß den Anforderungen dieser AEB erbringt.

(4)     Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Kaiserslautern zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(5)     Der Verkäufer ist zu Teillieferungen/-Leistungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Demando befugt.

(6)     Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) von Demando beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Demando die hieraus resultierenden Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Die Unterzeichnung eines Lieferscheins durch Demando bedeutet keine automatische Anerkennung der gelieferten Ware als mangelfrei und vertragsgemäß.

(7)     Getrennt vom Lieferschein ist Demando eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(8)     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Demando über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn sich Demando im Annahmeverzug befindet.

(9)     Für den Eintritt eines Annahmeverzuges durch Demando gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss Demando seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Demando
(z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Demando in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich Demando zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 6    Mängelrechte

(1)     Für die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder Installation, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)     Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Demando die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Demando – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Demando, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3)     Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von Demando unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

(4)     Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von Demando (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen (ohne Samstag) beim Verkäufer eingeht.

(5)     Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Demando gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Demando den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für Demando unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen wird Demando den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(6)     Im Übrigen ist Demando bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Demando nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 7    Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1)     An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich Demando Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Demando zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2)     Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Demando dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3)     Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für Demando vorgenommen. Das gleicht gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch Demando, so dass Demando als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(4)     Die Übereignung der Ware auf Demando hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt Demando jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Demando bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 8    Lieferantenregress

(1)     Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Demando innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen Demando neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Demando ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die Demando deren Abnehmern im Einzelfall schulden. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2)     Bevor Demando einen von ihren Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Demando den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Demando tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3)     Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch Demando oder einen Abnehmer von Demando, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 9    Produzentenhaftung

(1)     Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Demando insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)     Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Demando durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Demando den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3)     Der Verkäufer hat für die Dauer der vertraglichen Beziehung, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, ein Haftpflicht- und Produkthaftpflich­tversiche­rung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. EUR pro Personen-/Sach­schaden abzu­schließen und zu unterhalten.

§ 10 Verjährung

(1)     Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)     Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 2-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Demando geltend machen kann.

(3)     Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Demando wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 11 Sonstiges

(1)     Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist Kaiserslautern. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.

(2)     Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN – Kaufrecht ist ausgeschlossen.

§ 12 Salvatorische Klausel

(1)     Sollten einzelne Bestimmungen dieses Einkaufsbedingungen oder der unter diesen Einkaufsbedingungen getroffenen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen sowie der unter diesen Einkaufsbedingungen getroffenen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

(2)     Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die wesentlich sind oder sonst ohne Gefährdung des Vertragszwecks nicht wegfallen können, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der unwirksamen Regelung so auszulegen, zu berichtigen oder durch eine andere, wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, dass sein wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck möglichst erreicht wird.

DEMANDO GmbH
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